I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (Kläger) und sein Bruder (im folgenden M.) waren Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft A-M OHG (im folgenden OHG). Am Gewinn der Gesellschaft waren sie nach mündlicher Vereinbarung je zur Hälfte beteiligt.
Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters war im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß das Abfindungsguthaben des ausscheidenden Gesellschafters aufgrund einer Liquidationsbilanz errechnet wird, in der Grundstücke und Gebäude mit dem Verkehrswert, das bewegliche Anlagevermögen mit den steuerlichen Teilwerten und die übrigen Aktiven und Passiven nach §
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