BFH vom 17.05.1990
II R 181/87
Normen:
BewG (1965) § 110 Abs. 1 Nr. 11, 12 § 111 Nr. 10 ;
Fundstellen:
BStBl II 1990, 710

BFH - 17.05.1990 (II R 181/87) - DRsp Nr. 1997/16365

BFH, vom 17.05.1990 - Aktenzeichen II R 181/87

DRsp Nr. 1997/16365

»Wirtschaftsgüter, die zu einer Wohnungseinrichtung gehören, stellen nur dann Luxusgegenstände dar, wenn sie einen gehobenen Wohnstil eindeutig und zweifelsfrei überschreiten.«

Normenkette:

BewG (1965) § 110 Abs. 1 Nr. 11, 12 § 111 Nr. 10 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bewohnt eine rund 200 qm große Wohnung. Zur Wohnungseinrichtung gehören u.a. Antiquitäten, Teppiche, Tafelsilber und Meißner Porzellan. Die Klägerin hatte in den Vermögensteuererklärungen auf den 1. Januar 1977 und 1. Januar 1980 hierzu keine Angaben gemacht.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) hat die Vermögensteuer für die Jahre 1977 bis 1982 zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Nachdem das FA durch Presseberichte über einen Einbruch bei der Klägerin von den wertvollen Einrichtungsgegenständen erfahren hatte, änderte es auf der Grundlage von § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) die Vermögensteuerbescheide 1977 und 1980; es bezog übriges sonstiges Vermögen in Höhe von 554.000 DM in das Gesamtvermögen ein.

Auf Einspruch der Klägerin setzte das FA durch Einspruchsentscheidung die Vermögensteuer für 1977 auf 4.963 DM; für 1978 auf 3.545 DM, für 1979 auf 3.545 DM, für 1980 bis 1982 auf je 2.800 DM herab; das übrige sonstige Vermögen erfaßte es nunmehr in Höhe von 436.800 DM.