I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, haben das von ihnen gemeinsam betriebene Obstgroßhandelsgeschäft zum 31. Dezember 1973 unentgeltlich auf ihren Sohn übertragen. Ausgenommen von der Übertragung blieben zwei fremdvermietete Grundstücke, die als Betriebsvermögen bilanziert waren.
Der infolge der Zurückbehaltung der Grundstücke angefallene Gewinn beläuft sich unstreitig auf 36.219 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) behandelte ihn im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1973 als laufenden Gewinn der Kläger; diese waren dagegen der Auffassung, es handle sich um einen gemäß § 16 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbegünstigten Aufgabegewinn.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Das Obstgroßhandelsgeschäft sei zum 31. Dezember 1973 mit seinen wesentlichen Grundlagen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf den Sohn übertragen worden. Die beiden zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter hätten daneben keinen Teilbetrieb dargestellt, den die Kläger im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG hätten aufgeben können. Vielmehr habe es sich um die Abspaltung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Gesamtorganismus eines Betriebes gehandelt. Der dabei angefallene Gewinn sei dem laufenden Gewinn zuzurechnen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Zur Begründung tragen sie vor, die Vorentscheidung weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Februar 1962
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet.
Voraussetzung für die von den Klägern begehrte Steuerbegünstigung gemäß § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist, daß der infolge der Zurückbehaltung der beiden Wirtschaftsgüter und ihrer Überführung in das Privatvermögen realisierte Gewinn als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu qualifizieren ist. Dies hat das FG zutreffend verneint.
1. Ein Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG) ist nicht entstanden, weil die Kläger von ihrem Sohn keine Gegenleistung für die Betriebsübertragung erhalten haben. Auch eine Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) liegt nicht vor.
a) Ein Steuerpflichtiger gibt seinen Betrieb auf, wenn er die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert, sie ganz in sein Privatvermögen überführt oder sie teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen übernimmt (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168). Bei der Betriebsaufgabe handelt der Steuerpflichtige mit dem Ziel, den Betrieb nicht mehr als selbständigen Organismus in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen (BFH-Urteil vom 9. Februar 1972
b) Im Streitfall ist der Betrieb als selbständiger Organismus in seiner bisherigen Form übertragen worden; die Erfassung der stillen Reserven bei seinem neuen Inhaber ist gewährleistet (§ 7 Abs. 1 der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung - EStDV -). Die Übertragung stellt deshalb keine Betriebsaufgabe dar. Demgemäß hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß in der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs unter Lebenden weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe liegt (Urteile vom 24. Oktober 1951
c) Eine Betriebsaufgabe liegt im Falle der unentgeltlichen Betriebsübertragung auch dann nicht vor, wenn der bisherige Betriebsinhaber aus diesem Anlaß einzelne Wirtschaftsgüter veräußert oder sie -wie im Streitfall- in sein Privatvermögen übernimmt. Ein steuerbegünstigter Aufgabegewinn entsteht daraus nicht. Hiervon ist der Senat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 73,
Der Auffassung des Senats steht nicht entgegen, daß Gewinne aus der Veräußerung einzelner Gegenstände oder aus ihrer Übernahme in das Privatvermögen dann gemäß § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1 EStG steuerbegünstigt sind, wenn dies im Zusammenhang mit der Veräußerung des Betriebs geschieht (vgl. Urteil in BFHE 74,
Die Steuerbegünstigung solcher Gewinne läßt sich auch nicht mit der Regelung des § 16 Abs. 4 EStG vereinbaren, wie gerade der Streitfall deutlich macht. Die Vorschrift gewährt Freibeträge bei einer Veräußerung des ganzen Betriebs oder eines Teilbetriebs und der einer Veräußerung gleichgestellten Aufgabe des ganzen Betriebs oder eines Teilbetriebs (§ 16 Abs. 3 EStG); die unentgeltliche Übertragung ist aber weder Veräußerung noch Aufgabe. Ferner käme es bei der Berechnung der Freibeträge nach § 16 Abs. 4 EStG auf die Höhe des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns für den ganzen Betrieb bzw. einen Teilbetrieb an. Die Gewährung der Freibeträge lediglich für Gewinne aus der Zurückbehaltung einzelner Wirtschaftsgüter wäre damit nicht vereinbar. Im Streitfall würden die Kläger daraus einen Steuervorteil erlangen, der ihnen bei Berücksichtigung auch der stillen Reserven im übertragenen Betrieb voraussichtlich nicht zustehen würde.
Gegen die Gewährung der Steuerbegünstigung spricht schließlich die Regelung für die Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft. Der hierbei entstehende Gewinn ist nach § 22 Abs. 3 UmwStG 1969 und § 24 Abs. 3 UmwStG 1977 nur dann gemäß § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 1 EStG steuerbegünstigt, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Teilwert angesetzt wird, vorhandene stille Reserven also aufgelöst werden. Unterbleibt die Auflösung, sind auch die in zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern aufgedeckten Reserven nicht steuerbegünstigt Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Rdz.4794, 4885 b). Der streitige Gewinn ist demnach ein Entnahmegewinn und als laufender Gewinn zu versteuern (§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG).
2. Wie bereits das FG ausgeführt hat, liegt in dieser Entscheidung keine Abweichung vom Urteil in BFHE 74,
In seinem Urteil in BFHE 105,
3. Die Entscheidung konnte im Streitfall nicht etwa deshalb zugunsten der Kläger ausfallen, weil die FÄ in Abschn.139 Abs. 5 Satz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 1967 ff. unter Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 74,