BFH vom 19.02.1981
IV R 116/77
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 176
BStBl II 1981, 566

BFH - 19.02.1981 (IV R 116/77) - DRsp Nr. 1997/14947

BFH, vom 19.02.1981 - Aktenzeichen IV R 116/77

DRsp Nr. 1997/14947

»Werden im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung einzelne Wirtschaftsgüter von der Übertragung ausgeschlossen, so entsteht ein als laufender Gewinn zu versteuernder Entnahmegewinn.«

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, haben das von ihnen gemeinsam betriebene Obstgroßhandelsgeschäft zum 31. Dezember 1973 unentgeltlich auf ihren Sohn übertragen. Ausgenommen von der Übertragung blieben zwei fremdvermietete Grundstücke, die als Betriebsvermögen bilanziert waren.

Der infolge der Zurückbehaltung der Grundstücke angefallene Gewinn beläuft sich unstreitig auf 36.219 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) behandelte ihn im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1973 als laufenden Gewinn der Kläger; diese waren dagegen der Auffassung, es handle sich um einen gemäß § 16 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbegünstigten Aufgabegewinn.