BFH vom 21.09.1982
VIII R 140/79
Normen:
EStG § 11 Abs. 1, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 lit. a, lit. b;
Fundstellen:
BFHE 137, 407
BStBl II 1983, 289

BFH - 21.09.1982 (VIII R 140/79) - DRsp Nr. 1997/15547

BFH, vom 21.09.1982 - Aktenzeichen VIII R 140/79

DRsp Nr. 1997/15547

»1. Wird im Zusammenhang mit der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ein Wettbewerbsverbot mit eigener wirtschaftlicher Bedeutung vereinbart, gehört die Entschädigung für das Wettbewerbsverbot nicht zu dem Veräußerungsentgelt nach § 17 EStG. 2. Das Entgelt für ein vertraglich vereinbartes umfassendes Wettbewerbsverbot ist Einnahme für eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG und keine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG. 3. Ein Leistungsentgelt, das mit einem vorweg gewährten unverzinslichen Darlehen verrechnet werden soll, ist erst im Zeitpunkt der Verrechnung zugeflossen, wenn die Darlehensvereinbarung wirtschaftlich sinnvoll erscheint.«

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 lit. a, lit. b;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Alleinerbin ihres am 12. Oktober 1976 verstorbenen Ehemannes A. A war zusammen mit einem Herrn B zu je 50 % an der A & B-GmbH (GmbH) beteiligt und Geschäftsführer der GmbH. Die GmbH, die den Mineralölhandel betrieb, hatte mit der X-AG 1956 einen Agenturvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag konnte erstmals zum 31. Dezember 1965 gekündigt werden und sollte sich jeweils um drei Jahre verlängern, sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt wurde.