BFH vom 23.02.1979
III R 44/77
Normen:
BewG (1965) § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 254
BStBl II 1979, 618

BFH - 23.02.1979 (III R 44/77) - DRsp Nr. 1997/14212

BFH, vom 23.02.1979 - Aktenzeichen III R 44/77

DRsp Nr. 1997/14212

»1. Der beim Verkauf von Geschäftsanteilen an einer GmbH erzielte Preis beruht nicht deshalb auf ungewöhnlichen Verhältnissen, weil ein branchenfremdes Unternehmen in die Branche der GmbH einzudringen versucht. 2. Zur Ableitung des gemeinen Werts von Minderheitsbeteiligungen aus dem Verkaufspreis für eine Mehrheitsbeteiligung.«

Normenkette:

BewG (1965) § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2, Abs. 3 ;

I. Streitig ist der gemeine Wert der Anteile des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) an der X-GmbH - im folgenden GmbH -. Die GmbH hatte am 31. Dezember 1969 ein Stammkapital von 8,5 Mio DM. Der Kläger hielt an diesem Stichtag Geschäftsanteile im Nennwert von 300.000 DM. Das Stammkapital der GmbH befand sich am 31. Dezember 1968 noch in Händen von 38 Gesellschaftern. In der Zeit vom 6. September bis 12. Dezember 1969 wurden 32 Verträge über den Verkauf von GmbH-Anteilen abgeschlossen. Aufgrund dieser Verträge wurden 2,8 Mio DM Geschäftsanteile umgesetzt. Erwerberin war in sämtlichen Verkaufsfällen die beigeladene Gesellschaft für Beteiligungen mbH. Nach dem Bewertungsstichtag 31. Dezember 1969, nämlich in der Zeit von 15. Januar bis 6. Mai 1970, erwarb die Muttergesellschaft der Beteiligungs-GmbH aufgrund von 11 Kaufverträgen weitere 1,3 Mio DM Geschäftsanteile an der GmbH. In allen Verkaufsfällen wurde ein Preis von 850 DM je 100 DM Stammkapital gezahlt.