I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine OHG. Gesellschafter sind der Kaufmann H mit einer Beteiligung von 90 v.H. und dessen Mutter mit einer Beteiligung von 10 v.H. Die Ehefrau des H (Frau H) ist seit dem 1. Januar 1958 als kaufmännische Angestellte im Betrieb der Klägerin tätig. Der zugrunde liegende Arbeitsvertrag wurde zunächst mündlich geschlossen. Das entsprach einer betrieblichen Übung der Klägerin. Nach ihrem Beitritt zum Arbeitgeberverband der Metallindustrie Ende 1974 legte die Klägerin die Arbeitsverträge mit ihren Beschäftigten, so auch mit Frau H, am 2. Dezember 1974 schriftlich nieder. In den Streitjahren 1974 bis 1976 überwies die Klägerin das Gehalt der Frau H nach Abzug des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Sozialversicherung und der Lohnsteuer auf ein gemeinschaftliches Konto der beiden Eheleute, über das jeder Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen verfügungsberechtigt war (sog. Oder-Konto). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ließ die genannten Beträge nicht als Betriebsausgaben der Klägerin zum Abzug zu, weil Inhaber des Gehaltskontos auch H sei.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1981, 118 veröffentlichten Urteil im wesentlichen aus: Es sei unschädlich, daß der Arbeitsvertrag erst im Dezember 1974 schriftlich niedergelegt worden sei, weil er unstreitig bereits im Jahre 1958 geschlossen worden sei. Auch die Überweisung des Nettogehalts der Frau H auf ein Ehegatten- Oder-Konto stehe der steuerrechtlichen Anerkennung nicht entgegen.
Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet.
Zutreffend hat das FG entschieden, daß die streitigen Beträge nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
1. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen Ehegatten und anderen nahen Angehörigen wegen des möglichen Einflusses familiärer Motive davon abhängig gemacht, daß nachweislich vor dem Beginn des Leistungsaustausches klare und eindeutige Vereinbarungen getroffen sind und daß die tatsächliche Durchführung dem Vereinbarten entspricht (Urteile vom 22. März 1972
2. Nach den Feststellungen des FG hat H eine Beteiligung von 90 v.H. an der Klägerin inne. Damit liegt die Möglichkeit, daß der streitige Arbeitsvertrag durch die Beteiligung dieses Gesellschafters und damit durch private Beziehungen beeinflußt worden ist, ähnlich nahe wie bei einem reinen Ehegatten-Arbeitsverhältnis.
Die Gestaltung des streitigen Arbeitsverhältnisses genügt jedoch den von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Anforderungen.
a) Der Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und Frau H wurde nachweislich ernstlich vereinbart. Zwar hat das FG festgestellt, daß die schriftliche Niederlegung des Vertrages erst im Dezember 1974 erfolgte. Auch hat sich die Rechtsprechung bisher auf den Standpunkt gestellt, daß im Hinblick auf das Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit des Vertragsabschlusses formlos geschlossenen Verträgen die Anerkennung versagt bleiben kann (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 1962
b) Mit dem FG ist auch davon auszugehen, daß das Arbeitsverhältnis tatsächlich durchgeführt wurde. Zur tatsächlichen Durchführung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses gehört auch, daß die vereinbarten Entgelte in den Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangen, der vom Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitgeber-Ehegatten klar und eindeutig getrennt ist. Dafür genügt nicht, daß die Vergütung auf ein Bankkonto des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen wird, an welchem dem Arbeitnehmer-Ehegatten nur ein Mitverfügungsrecht eingeräumt ist (Urteil in BFHE 130,
Diese Grundsätze lassen sich jedoch nicht ohne weiteres auf den Streitfall übertragen. Das Vermögen der Klägerin, dem im Rahmen der streitigen Gewinnermittlung eine eigenständige Bedeutung zukommt (BFH-Entscheidung vom 10. Juli 1980 IV R 136/77 , BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84, m.w.N.), kann nicht als Vermögen des Gesellschafter-Ehegatten angesehen werden. Die Überweisung auf das Oder-Konto der Eheleute bedeutete daher einen Vermögensabgang bei der Klägerin und einen Vermögenszugang (auch) bei der Arbeitnehmerin. In einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten läßt sich demgegenüber ein Vermögensabgang beim Arbeitgeber-Ehegatten nicht feststellen, wenn dieser das Arbeitsentgelt auf ein beiden Ehegatten als gemeinsames Vermögen zustehendes Bankkonto überweist. Dieser Unterschied rechtfertigt es, die Überweisung der Klägerin auf das Oder-Konto der Eheleute als Vollziehung des Arbeitsvertrages anzusehen.
Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, daß die Gläubiger der Klägerin u.U. auf den überwiesenen Betrag Zugriff nehmen können, da der Gesellschafter-Ehegatte nach § 128 des Handelsgesetzbuches (HGB) für die Schulden der Gesellschaft haftet. An der Vermögenszuständigkeit wird hieran im Streitfall ebensowenig geändert wie sonst in den Fällen einer gesetzlichen oder vertraglichen Haftung für fremde Schuld; das wird auch dadurch deutlich, daß die Gläubiger der Klägerin aus einem gegen sie gerichteten Schuldtitel nicht gegen den Gesellschafter-Ehegatten vorgehen könnten (§ 129 Abs. 4 HGB). Die Rechtsprechung geht davon aus, daß Geschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter auch steuerlich wie Geschäfte unter Dritten beurteilt werden können (vgl. BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84); dies beinhaltet, daß zwischen Gesellschaft und Gesellschafter unterschiedliche Vermögenszuständigkeiten bestehen und daß die Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft darauf keinen Einfluß hat. Das gilt auch für die Verhältnisse im Streitfall.
Der Senat hat im Urteil in BFHE 128,
Das FA hat die angefochtenen Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermeßbescheide demnach zu Recht abgeändert; seine Berechnung ist von der Revision nicht angegriffen worden.