BFH vom 24.04.1980
IV R 61/77
Normen:
EStG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 131, 220
BStBl II 1980, 690

BFH - 24.04.1980 (IV R 61/77) - DRsp Nr. 1997/14646

BFH, vom 24.04.1980 - Aktenzeichen IV R 61/77

DRsp Nr. 1997/14646

»1. Bei der Zusammenfassung bisher selbständiger Unternehmen zu einem einheitlichen Betrieb in der Hand des Erwerbers gehen ihre Geschäftswerte im Geschäftswert des Gesamtunternehmens auf. 2. Zur Berechnung eines Geschäftswerts.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine aus einer OHG hervorgegangene GmbH & Co. KG, erwarb nach ihrer Gründung im Jahre 1963 das Einzelhandelsgeschäft "Textilhaus S." in D. Vom Kaufpreis in Höhe von 650000 DM entfielen 420587 DM auf den Geschäftswert. Die Klägerin übernahm die Firma des erworbenen Unternehmens und eröffnete in der Folge vier Filialen unter diesem Namen. Darunter waren zwei Ladengeschäfte, bei deren Erwerb die Klägerin gleichfalls Firmenwerte vergütet hatte.

Im Jahre 1968 schrieb die Klägerin den Firmenwert des Geschäfts in D zunächst auf 200000 DM und im Jahre 1970 auf einen Erinnerungswert ab. Zum 1. Juni 1972 veräußerte sie das Geschäft in D, zum 30. September 1974 auch ihr restliches Unternehmen und trat in Liquidation.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Auffassung, Abschreibungen auf den Firmenwert seien in den Jahren 1968 und 1970 noch nicht gerechtfertigt gewesen, weil im Unternehmen der Klägerin erstmals 1971 Verluste aufgetreten seien.