BFH vom 24.09.1976
I R 41/75
Normen:
AO § 131 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 2 ; StAnpG § 4 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 212
BStBl II 1977, 127

BFH - 24.09.1976 (I R 41/75) - DRsp Nr. 1997/13138

BFH, vom 24.09.1976 - Aktenzeichen I R 41/75

DRsp Nr. 1997/13138

»1. Die Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung aus einer Betriebsveräußerung hat keine Auswirkungen auf die Höhe des bestandskräftig veranlagten Veräußerungsgewinns. Erlaß oder Erstattung der darauf entfallenden Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen kommen nicht in Betracht. 2. Zu den Voraussetzungen einer Steuererstattung wegen persönlicher Unbilligkeit.«

Normenkette:

AO § 131 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 2 ; StAnpG § 4 Abs. 3 Nr. 2 ;

I. Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) sind Erben nach dem verstorbenen Rentner S. (Erblasser). Dieser veräußerte zum 1. Februar 1966 seinen Hotel- und Gaststättenbetrieb zum Preise von 260.000 DM. Der Kaufpreis setzte sich aus einer Barzahlung von 60.000 DM, der Übernahme von Grundschulden in Höhe von 110.000 DM und einer hypothekarisch gesicherten Restforderung von 90.000 DM zusammen. Auf den Restbetrag waren monatliche Raten von 600 DM für Zins und Tilgung zu leisten.