BFH vom 26.02.1976
I R 150/74
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 337
BStBl II 1976, 378

BFH - 26.02.1976 (I R 150/74) - DRsp Nr. 1997/12815

BFH, vom 26.02.1976 - Aktenzeichen I R 150/74

DRsp Nr. 1997/12815

»Eine mit dem Betriebsübergang auf die Tochter als Alleinerbin und Alleinunternehmerin begründete Nießbrauchslast zugunsten der von der Erbfolge ausgeschlossenen Mutter ist keine Betriebsschuld. Ihr Wegfall infolge Todes der Berechtigten führt daher nicht zu einer Gewinnerhöhung.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1970 der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), der Alleininhaberin einer Schreinerei, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4, 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) ermittelt, ob eine auf dem Betriebsvermögen ruhende Nießbrauchslast betrieblicher Natur war und ob deshalb infolge Wegfalls des Nießbrauchs eine Gewinnerhöhung eintrat (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Die Klägerin hatte das Betriebsgrundstück und die Maschinen als Erbin ihres im Jahre 1961 verstorbenen Vaters zu Buchwerten übernommen. Ihre Mutter stand aufgrund Ehe- und Erbvertrags ein lebenslänglicher Nießbrauch an dem Anlagevermögen zu. Die Klägerin sah den Nießbrauch als private Last an und wies ihn deshalb in den Bilanzen nicht aus. Sie nutzte das ihr überlassene, mit dem Nießbrauch belastete Anlagevermögen aufgrund eines Pachtvertrages, den sie mit ihrer Mutter geschlossen hatte.