I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind alleinige Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihr Geschäftsführer, der Gesellschafter S, war zivilrechtlicher Eigentümer zweier Grundstücke, von denen jedenfalls ein Grundstück von der Gesellschaft betrieblich genutzt wurde.
Durch notariellen Vertrag vom 11. Januar 1973 verkaufte er beide Grundstücke zum Preise von insgesamt 149130 DM an den Gesellschafter D. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) rechnete dem Gesellschafter S bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1973 aufgrund dieses Verkaufs einen Gewinn von 119.389 DM (insgesamt einen Gewinnanteil von 217.270 DM) zu. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Gesellschafter S namens der "Firma ... GbR" Klage mit der Begründung, die beiden Grundstücke hätten bereits vor dem Verkauf wirtschaftlich dem Gesellschafter D gehört und seien im übrigen durch den Verkauf nicht aus dem Betriebsvermögen des Unternehmens ausgeschieden.
Das Finanzgericht (FG) senkte in seinem nur gegen die GbR gerichteten Urteil den Gewinn der Gesellschaft und den Gewinnanteil des Gesellschafters S um (den Buchwert eines der Grundstücke in Höhe von) 2.764 DM und hielt die Klageim übrigen für unbegründet. Mit der namens der Firma ... GbR eingelegten Revision wird Verletzung formellen (§ 76 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und materiellen Rechts (§ 39 der Abgabenordnung -
Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 23. August 1976 den Gewinn der GbR im Streitjahr 1973 auf 255345 DM und den Gewinnanteil des Gesellschafters S auf 97881 DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
Der Streit geht darum, ob der Gesellschafter S durch den Verkauf der beiden Grundstücke einen Veräußerungsgewinn erzielt hat. Der Streit betrifft damit die Höhe des Gewinnanteils des Gesellschafters S bei der GbR. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist er neben der Gemeinschaft der Gesellschafter auch persönlich klagebefugt und muß, falls er nicht als Kläger angesehen werden kann, nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren beigeladen werden.
In der Klage vor dem FG ist die GbR als Klägerin bezeichnet worden. Prozeßvollmacht wurde von dem Geschäftsführer S "in Sachen Firma ... GbR" ausgestellt. Deswegen durfte das FG jedoch noch nicht davon ausgehen, Klage habe allein die GbR erhoben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. November 1974 IR 62/74, BFHE 114,
Klagt er nicht (auch) persönlich, muß er beigeladen werden. Da z.B. die Kostenfolgen für den Kläger und Beigeladenen unterschiedlich sein können (§ 135 Abs. 3 FGO), muß ihm das Gericht in derartigen Fällen Gelegenheit zur Äußerung darüber geben, ob er die Klage auch im eigenen Namen erhoben habe (§§ 96 Abs. 2, 76 Abs. 1 und 2 FGO; vgl. BFH- Urteil vom 5. Juli 1978