BFH vom 26.04.1979
IV R 108/75
Normen:
EStDV (1965) § 7 Abs. 1 ; EStG (1965) § 4 Abs. 1 Satz 5, § 5, § 16 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 452
BStBl II 1979, 732

BFH - 26.04.1979 (IV R 108/75) - DRsp Nr. 1997/14276

BFH, vom 26.04.1979 - Aktenzeichen IV R 108/75

DRsp Nr. 1997/14276

»1. Die schenkweise Überlassung eines zu einem gewerblichen Gesamtunternehmen gehörenden Teilbetriebes vom Vater auf den Sohn vor 1970 ist auch dann nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 EStDV zu beurteilen, wenn der Teilbetrieb von dem beschenkten Sohn als landwirtschaftlicher Betrieb fortgeführt wird. 2. Die in dem übertragenen Teilbetrieb ruhenden stillen Reserven sind von dem Beschenkten erst bei einem entsprechenden gewinnrealisierenden Vorgang zu versteuern (Anschluß an BFH-Beschluß vom 07.10.1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).«

Normenkette:

EStDV (1965) § 7 Abs. 1 ; EStG (1965) § 4 Abs. 1 Satz 5, § 5, § 16 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1966, ob und von wem im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines gewerblichen Teilbetriebes die stillen Reserven zu versteuern sind, wenn der Erwerber den übernommenen Teilbetrieb als landwirtschaftlichen Betrieb fortführt.

Der Vater des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) hatte bis zum Jahre 1965 auf seinem Grundbesitz eine Gärtnerei betrieben und ferner zwei Blumenläden unterhalten. Wegen des erheblichen Zukaufs an Pflanzen war das Unternehmen steuerlich als Gewerbebetrieb behandelt worden. Mit Vertrag vom 28. Juni 1965 übertrug der Vater sein Gartenland mit Treibhaus im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Kläger. Die Blumenläden behielt er zurück und führte sie selbst weiter.