BFH vom 26.07.1978
I R 138/76
Normen:
KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 125, 557
BStBl II 1978, 659

BFH - 26.07.1978 (I R 138/76) - DRsp Nr. 1997/13892

BFH, vom 26.07.1978 - Aktenzeichen I R 138/76

DRsp Nr. 1997/13892

»Nachträglich beschlossene gewinnabhängige Tätigkeitsvergütungen für die Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die zugleich ihre alleinigen Gesellschafter sind, begründen keine verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn die zu beurteilenden Vereinbarungen nicht als Ausdruck einer Beherrschung der Gesellschaft im Sinne gleichgerichteter Interessen angesehen werden können.«

Normenkette:

KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

I. Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, waren in den Streitjahren 1969 bis 1971 zu 50vH G. und zu je 25vH W. und K. . Die drei Gesellschafter waren zugleich die Geschäftsführer der Klägerin. In den mit den Gesellschafter-Geschäftsführern geschlossenen Anstellungsverträgen ist ein festes Gehalt, aber keine Tantieme vorgesehen. Gleichwohl zahlte die Klägerin an ihre drei Gesellschafter-Geschäftsführer Tantiemen, und zwar in den Geschäftsjahren

1968/69 je 3.000 DM = 9.000 DM 1969/70 je 4.000 DM = 12.000 DM 1970/71 je 12.000 DM = 36.000 DM.