BFH vom 27.01.1977
IV R 46/76
Normen:
EStG § 17 ; StAnpG § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 445
BStBl II 1977, 754

BFH - 27.01.1977 (IV R 46/76) - DRsp Nr. 1997/13470

BFH, vom 27.01.1977 - Aktenzeichen IV R 46/76

DRsp Nr. 1997/13470

»Wird bei einer GmbH im Wege der Kapitalerhöhung ein neuer Gesellschafter aufgenommen und dient diese Kapitalerhöhung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nur dem Zweck, die Beteiligung der bisherigen Gesellschafter am Stammkapital der GmbH nominell auf 25 v.H. herabzusetzen, so liegt ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts vor, wenn nach Ablauf von fünf Jahren die Geschäftsanteile der bisherigen Gesellschafter an den neuen Gesellschafter veräußert werden und diese Veräußerung bereits bei der Kapitalerhöhung durch Begründung eines Optionsrechts und einer Erwerbspflicht eingeleitet wurde. Der Gewinn aus der Veräußerung unterliegt deshalb nach EStG § 17 der Einkommensteuer.«

Normenkette:

EStG § 17 ; StAnpG § 6 ;

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 1968, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG), eventuell iVm § 6 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG), einkommensteuerpflichtig ist. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für 1968 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Kläger war Gesellschafter der X-GmbH (im folgenden GmbH).