BFH vom 28.01.1981
I R 234/78
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 24 Nr. 2 ; HGB § 128, § 130, § 159, § 171, § 172 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 30
BStBl II 1981, 464

BFH - 28.01.1981 (I R 234/78) - DRsp Nr. 1997/14899

BFH, vom 28.01.1981 - Aktenzeichen I R 234/78

DRsp Nr. 1997/14899

»Werden Gesellschaftsschulden bei der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils vom übertragenden Gesellschafter mit befreiender Wirkung gegenüber der Gesellschaft und dem eintretenden Gesellschafter übernommen, so verlieren sie ihren betrieblichen Charakter. Vom bisherigen Gesellschafter auf diese Schulden gezahlte Zinsen sind keine nachträglichen Betriebsausgaben.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 24 Nr. 2 ; HGB § 128, § 130, § 159, § 171, § 172 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau hatten bis März 1974 als persönlich haftender Gesellschafter und als Kommanditistin die X-KG (KG) betrieben. Mit Vertrag vom 7. März 1974 hatten sie ihre Gesellschaftsanteile auf A und B übertragen und waren fortan nur noch als Arbeitnehmer im Betrieb der KG tätig. Weiter war in Nr. 2 des Vertrages vom 7. März 1974 vereinbart worden, daß Bankschulden der KG in Höhe von ca. 100.000 DM beim Kläger "privat verbleiben und nicht von A und B übernommen werden" sollten.