BFH vom 28.01.1982
IV R 100/78
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 330
BStBl II 1982, 479

BFH - 28.01.1982 (IV R 100/78) - DRsp Nr. 1997/15268

BFH, vom 28.01.1982 - Aktenzeichen IV R 100/78

DRsp Nr. 1997/15268

»Bei Prüfung der personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung ist im Regelfall davon auszugehen, daß eine AG und ihr Mehrheitsaktionär einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben und demgemäß im Verhältnis zwischen dem Mehrheitsaktionär bzw. einer von diesem beherrschten Besitzpersonengesellschaft und einer GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile der AG gehören, die personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt sind.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter waren in den Streitjahren 1972 bis 1974 Frau W mit einem Gewinn- und Vermögensanteil von 2/3 und Frau L mit einem Gewinn- und Vermögensanteil von 1/3. Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft sollte nach dem Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern gemeinschaftlich zustehen.

Frau W, die erkrankt war, ist 1976 verstorben. Sie wurde von ihrem Ehemann zu 1/4 und von ihren vier Kindern zu je 3/16 beerbt.

Frau W war Aktionärin der B AG (im folgenden AG). In den Streitjahren 1972 und 1973 war sie am Grundkapital der AG mit 53,44 v.H. (1972) bzw. 52,07 v.H. (1973) beteiligt. Ende 1974 übertrug sie einen Teil ihrer Aktien schenkweise auf ihre drei volljährigen Kinder; sie war danach am Grundkapital der AG nur noch mit 49,97 v.H. beteiligt.