BFH vom 28.04.1982
I R 51/76
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 6a; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 135, 519
BStBl II 1982, 612

BFH - 28.04.1982 (I R 51/76) - DRsp Nr. 1997/15335

BFH, vom 28.04.1982 - Aktenzeichen I R 51/76

DRsp Nr. 1997/15335

»1. Erhöhungen der Pension der Witwe eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, die auf einer nach dem Eintritt des Versorgungsfalls vereinbarten Wertsicherungsklausel mit Koppelung an die Entwicklung von Beamtenbezügen beruhen, sind verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit sie nicht nach den allgemeinen Grundsätzen der Anerkennung von Pensionsanpassungen an erheblich gestiegene Lebenshaltungskosten gerechtfertigt sind (Anschluß an BFH-Urteile vom 22.03.1972 I R 117/70 , BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501, und vom 06.04.1979 I R 39/76 , BFHE 128, 352, BStBl II 1979, 687). 2. Auf die Voraussetzung, daß auch die Pensionsbezüge und -zusagen zugunsten der anderen Angestellten und der Arbeiter des Betriebs entsprechend erhöht sein müssen (BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501), kommt es nur dann nicht an, wenn die Kapitalgesellschaft mit der Erhöhung der Pensionsbezüge im Einzelfall eine sich aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ergebende Verpflichtung zur Anpassung erfüllt.