BFH vom 29.04.1981
IV R 23/78
Normen:
AO § 131 Abs. 1 Satz 1; AO (1977) § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 489
BStBl II 1981, 726

BFH - 29.04.1981 (IV R 23/78) - DRsp Nr. 1997/15015

BFH, vom 29.04.1981 - Aktenzeichen IV R 23/78

DRsp Nr. 1997/15015

»1. Gibt ein alter, nicht mehr erwerbsfähiger Steuerpflichtiger seinen Gewerbebetrieb auf, so kann ein Erlaß der auf den Betriebsaufgabegewinn entfallenden Steuer aus persönlichen Billigkeitsgründen trotz vorhandenen Vermögens geboten sein, wenn der Steuerpflichtige auf das ihm verbliebene Vermögen für seinen Unterhalt angewiesen ist. Von der Steuer ist in einem solchen Fall so viel zu erlassen, daß der Steuerpflichtige in der Lage bleibt, eine Versicherung über sofort fällige Leibrentenbezüge gegen eine Einmalprämie abzuschließen, und zwar in einer Höhe, die ihm eine bescheidene Lebensführung ermöglicht. 2. Die Erlaßwürdigkeit geht nicht in jedem Fall dadurch verloren, daß der Steuerpflichtige in der Zeit vor der Entscheidung über den Erlaßantrag einen über ein bescheidenes Maß hinausgehenden Verbrauch gehabt hat.«

Normenkette:

AO § 131 Abs. 1 Satz 1; AO (1977) § 227 Abs. 1 ;

I. Streitig ist, ob die Finanzbehörden einen Antrag auf Erlaß von Steuern zu Recht abgelehnt haben.