BFH vom 29.04.1982
IV R 116/79
Normen:
EStG § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2 ; EStG § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 204

BFH - 29.04.1982 (IV R 116/79) - DRsp Nr. 1997/16099

BFH, vom 29.04.1982 - Aktenzeichen IV R 116/79

DRsp Nr. 1997/16099

»Wird eine freiberufliche Praxis wegen des Todes des Praxisinhabers nach dessen Tod veräußert, so ist dies keine Veräußerung "wegen dauernder Berufsunfähigkeit" im Sinne vom § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2 ; EStG § 18 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Alleinerbin ihres am 31. August 1972 im Alter von 54 Jahren verstorbenen Ehemannes. Dieser war selbständig als Steuerbevollmächtigter tätig gewesen. Im August 1972 hatte er einen Herzinfarkt erlitten, an dessen Folgen er verstarb. Die Klägerin, die selbst nicht über die berufsrechtlichen Voraussetzungen zur Fortführung der Steuerbevollmächtigtenpraxis verfügte, veräußerte diese Praxis mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 an einen anderen Steuerbevollmächtigten. Sie erzielte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 60.519 DM.