BFH vom 29.07.1976
IV R 145/72
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 462
BStBl II 1976, 750

BFH - 29.07.1976 (IV R 145/72) - DRsp Nr. 1997/13032

BFH, vom 29.07.1976 - Aktenzeichen IV R 145/72

DRsp Nr. 1997/13032

»1. Die Rechtsgrundsätze der Betriebsaufspaltung können auch dann anzuwenden sein, wenn ein in der Rechtsform einer Personengesellschaft betriebenes einheitliches Unternehmen in eine Besitzpersonengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) und eine Betriebspersonengesellschaft (KG) aufgespalten wird. 2. Die Fähigkeit der das Besitzunternehmen beherrschenden Personen, ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft durchzusetzen, erfordert nicht notwendig einen bestimmten Anteilsbesitz an der Betriebsgesellschaft; sie kann ausnahmsweise auch auf Grund einer durch die Besonderheiten des Einzelfalls bedingten tatsächlichen Machtstellung in der Betriebsgesellschaft gegeben sein.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1966, ob die Einkünfte einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) aus der Verpachtung von Betriebsanlagen an eine KG, deren Gesellschafter die Ehefrauen der Gesellschafter der BGB -Gesellschaft sind, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GdbR, deren Gesellschafter A. und B. sind.