I. Streitig ist, ob das Einkommen, das die Organgesellschaft der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine GmbH - im Kalenderjahr 1969 erzielt hat, der Klägerin, deren Wirtschaftsjahr vom 1. Mai bis 30. April des darauffolgenden Jahres läuft, für den Veranlagungszeitraum 1969 oder 1970 zuzurechnen ist. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) rechnete es ihr für den Veranlagungszeitraum 1969 zu. Die gemäß § 45 FGO unmittelbar zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das FG, dessen Entscheidung in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 606 (EFG 1972,
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|