BFH vom 30.01.1974
IV R 80/70
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 477
BStBl II 1974, 477

BFH - 30.01.1974 (IV R 80/70) - DRsp Nr. 1997/12004

BFH, vom 30.01.1974 - Aktenzeichen IV R 80/70

DRsp Nr. 1997/12004

»Wird als Kaufpreis für die Veräußerung einer freiberuflichen Praxis eine Leibrente mit einer Höchstlaufzeit von 10 Jahren vereinbart, so kann der Veräußerer statt einer sofortigen Versteuerung des Kapitalwerts der Rente als Veräußerungsgewinn (§ 18 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 2 EStG) eine Versteuerung der laufenden Zahlungen nach Maßgabe des tatsächlichen Zuflusses als nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 24 Nr. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 EStG) wählen.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die im Zusammenhang mit der Übertragung einer Steuerbevollmächtigtenpraxis vereinbarten laufenden Bezüge zu kapitalisieren und als Veräußerungsgewinn im Jahre der Praxisübertragung zu versteuern sind oder nach Wahl des Berechtigten als nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahre des jeweiligen Zuflusses versteuert werden können. Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1. (Klägerin zu 1.) ist die Witwe und die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 2. (Klägerin zu 2.) die 1963 geborene minderjährige Tochter des am 14. November 1966 verstorbenen Steuerbevollmächtigten K.

Die Klägerin zu 1. beerbte ihren Ehemann zu 1/4 und die Klägerin zu 2. ihren Vater zu 3/4 des Nachlasses.