I. Streitig ist, ob die im Zusammenhang mit der Übertragung einer Steuerbevollmächtigtenpraxis vereinbarten laufenden Bezüge zu kapitalisieren und als Veräußerungsgewinn im Jahre der Praxisübertragung zu versteuern sind oder nach Wahl des Berechtigten als nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahre des jeweiligen Zuflusses versteuert werden können. Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1. (Klägerin zu 1.) ist die Witwe und die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 2. (Klägerin zu 2.) die 1963 geborene minderjährige Tochter des am 14. November 1966 verstorbenen Steuerbevollmächtigten K.
Die Klägerin zu 1. beerbte ihren Ehemann zu 1/4 und die Klägerin zu 2. ihren Vater zu 3/4 des Nachlasses.
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