I. Streitig ist der gemeine Wert der Aktien der Beigeladenen und Revisionsklägerin zu 3 (Beigeladene) am 31. Dezember 1968. Diese Aktien wurden an diesem Stichtag nicht an einer deutschen Börse gehandelt. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin) erwarb durch Vertrag vom 23. Januar/5. Februar 1969 von insgesamt acht Aktionären nominal X DM Aktien der Beteiligten zum Kurs von 650vH. Noch im Jahre 1969 sowie im Jahr 1970 erhöhte die Klägerin durch Aktienerwerb aus unterschiedlichen Rechtsgründen ihren Anteilsbesitz an der Beigeladenen, so daß sie bis zum Mai 1971 insgesamt 98,3vH des Grundkapitals besaß. Soweit bei diesen Geschäften eine Gegenleistung für die Aktien bestimmt wurde, zahlte die Klägerin zwischen 500vH und 580vH der jeweils erworbenen Nominalwerte.
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