BFH - 30.03.1982 (VIII R 227/80) - DRsp Nr. 1997/15369
BFH, vom 30.03.1982 - Aktenzeichen VIII R 227/80
DRsp Nr. 1997/15369
»Der Nachlaßpfleger ist (auch) im Besteuerungsverfahren der gesetzliche Vertreter der noch unbekannten oder ungewissen Erben. Steuerverwaltungsakte sind deshalb bis zur Aufhebung der Nachlaßpflegschaft an ihn zu richten, selbst wenn die Erben inzwischen bekannt wurden.«
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