1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art.
2. Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 2000
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung ist eine Fortsetzung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit für die Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns unschädlich, sofern der Wert der nicht übertragenen Betriebsgrundlagen weniger als 10 v.H. der durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus den drei Veranlagungszeiträumen vor der Betriebsveräußerung ausmacht. Die zurückbehaltenen Mandanten-Beziehungen zählen nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn darauf in den letzten drei Jahren vor der Praxisveräußerung weniger als 10 v.H. der gesamten Einnahmen entfielen (BFH-Urteil vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457). Nach dieser Rechtsprechung, die der BFH in den Urteilen vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91 (BFHE 169,
3. Die Entscheidung des Finanzgerichts steht in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des BFH; eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. ist nicht gegeben.
4. Die Entscheidung des Senats ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 FGO ohne weitere Begründung.