I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin ihres 1980 verstorbenen Ehemannes.
Der Erblasser hatte am 30. Juni 1976 seinen Gesellschaftsanteil in Höhe von 50 v.H. an der X-OHG (OHG) gegen eine betriebliche Veräußerungsrente von monatlich 1.000 DM (ab 1980 1.041 DM) veräußert, die nach seinem Tode an die Klägerin weitergezahlt wurde. Im Gewinnfeststellungsbescheid 1976 für die OHG wurde lediglich ein laufender Gewinn für den Erblasser ausgewiesen. Die Summe der Rentenzahlungen überstieg erstmals im Jahr 1980 das Kapitalkonto des Erblassers zum Veräußerungszeitpunkt.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) erfaßte bei den Einkommensteuerveranlagungen der Streitjahre (1980 und 1981) den das Kapitalkonto übersteigenden Teil der Rentenzahlungen als nachträgliche Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb. Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin die Gewährung des anteiligen Freibetrags des § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begehrte, blieben ohne Erfolg. Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, der das Finanzgericht (FG) nicht abgeholfen hat, macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Zur Begründung trägt sie vor, daß die Frage, ob der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen wiederkehrende Bezüge auch zu gewähren sei, wenn der Veräußerer die Rentenbezüge als nachträgliche gewerbliche Einkünfte erst im Zuflußzeitpunkt erfasse, höchstrichterlich noch nicht entschieden sei.
Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
1. Bei der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage handelt es sich um keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage, deren Beantwortung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20. April 1977
2. Der ständigen Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung der Veräußerung eines Betriebes oder Mitunternehmeranteils gegen wiederkehrende Bezüge ist hinreichend klar zu entnehmen, daß bei Erfassung der Rentenzahlungen als nachträgliche gewerbliche Einkünfte im Zuflußzeitpunkt der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG nicht gewährt werden kann.
a) Seit dem Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 14. Mai 1930
b) Für die Rechtsprechung bestand keine Notwendigkeit, diese Rechtsfolge ausdrücklich auszusprechen. Denn die Unanwendbarkeit des § 16 Abs. 4 EStG ergibt sich zum einen bereits daraus, daß die laufenden Bezüge nicht nach § 16 EStG, sondern nach Maßgabe der §§ 24 Nr. 2, 15 EStG der Einkommensteuer zu unterwerfen sind. Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung die Gewährung der Vergünstigungen des § 16 EStG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ohnehin davon abhängig, daß die stillen Reserven bei der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt und der sofortigen Besteuerung unterworfen werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 1966 VI 118, 119/65, BFHE 87,
c) Klärungsbedürftige Zweifel ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die BFH-Urteile vom 17. August 1967
3. Auch nach der in der Literatur nahezu einhellig vertretenen Auffassung ist die Berücksichtigung des Freibetrags des § 16 Abs. 4 EStG im Falle der Besteuerung der wiederkehrenden Bezüge im Zuflußzeitpunkt ausgeschlossen (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 7.Aufl., § 16 Anm. 45b; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19.Aufl., § 16 EStG Anm. 471; Hörger in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15.Aufl., § 16 Rdnr.100; Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 13.Aufl., § 16 Rdnr.295; Gänger in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 16 Rdnr.106; Jansen/Wrede, Renten, Raten, Dauernde Lasten, 9.Aufl. 1986, S. 103; a.A. lediglich Sauerland/Wendt, Rentenbesteuerung, 9.Aufl., 1983, S. 95 und Richter, Die steuerliche Betriebsprüfung 1980, 275, 279 jeweils unter Hinweis auf das Urteil in BFHE 117, 557, BStBl II 1976, 360).