BFH - Beschluß vom 23.01.1991
II B 46/90
Fundstellen:
BB 1991, 612
BB 1991, 898
BFHE 163, 233
BStBl II 1991, 310
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Beschluß vom 23.01.1991 (II B 46/90) - DRsp Nr. 1996/10883

BFH, Beschluß vom 23.01.1991 - Aktenzeichen II B 46/90

DRsp Nr. 1996/10883

»Es bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren, daß die Grundsätze der sogenannten mittelbaren Grundstücksschenkung beim Erwerb von Todes wegen durch Erbanfall - auch wenn dieser auf einem Erbvertrag beruht - nicht anwendbar sind.«

Gründe:

Zwischen dem Erben und seiner Mutter wurde im Jahr 1982 ein Erbvertrag abgeschlossen, wonach der Kläger als Alleinerbe von der Mutter eingesetzt wurde. Der Erbvertrag lautet u.a.: 1." Ich, die Erschienene zu 1, setze meinen Sohn, den Erschienenen zu 2, zum Alleinerben und auch zum Hofeserben ein.

Er soll auch Erbe des gesamten beweglichen Vermögens, insbesondere auch meines Barvermögens, also auch des mir, der Erschienenen zu 1, aus dem Kaufvertrag über meinen Hof vom heutigen Tag zufließenden Kaufpreises, soweit er bei meinem Tod noch vorhanden ist, werden.

2. Ich mache jedoch meinem Sohn die Auflage den Betrag, der bis zu meinem, der Erschienenen zu 1, Tod noch nicht gemäß § 6b und c EStG reinvestiert ist, auch nach meinem Tod gemäß § 6b und c EStG zu reinvestieren.