BFH - Beschluß vom 26.03.1991
VIII R 55/86
Normen:
AO (1977) § 41 Abs. 1 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 627
BB 1992, 832
BFHE 166, 21
BStBl II 1992, 479
NJW 1992, 2248
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Beschluß vom 26.03.1991 (VIII R 55/86) - DRsp Nr. 1996/11223

BFH, Beschluß vom 26.03.1991 - Aktenzeichen VIII R 55/86

DRsp Nr. 1996/11223

»Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 3 und 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Liegt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung vor, wenn die gestundete Kaufpreisforderung für die Veräußerung eines Gewerbebetriebs in einem späteren Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise uneinbringlich wird?«

Normenkette:

AO (1977) § 41 Abs. 1 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

A. Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) veräußerte sein Einzelunternehmen im Streitjahr 1979 zum Preis von 750.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und einer nicht verbuchten "Sonderzahlung" von 145.000 DM. Der Kaufpreis sollte zum Teil in Raten entrichtet werden. Die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis von 750.000 DM wurde mit dem vom Erwerber an den Kläger abgetretenen Vorsteuer-Erstattungsanspruch verrechnet.

Aufgrund der Schlußbilanz auf den 30. September 1979, aufgestellt am 5. März 1981, ermittelte der Kläger den Veräußerungsgewinn mit 607.261 DM. Bis zur Aufstellung der Schlußbilanz lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die noch ausstehende Restforderung auf den Kaufpreis uneinbringlich werden könnte.