BFH - Urteil vom 02.05.1984
VIII R 276/81
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 ; StAnpG § 11 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 498
BStBl II 1984, 820

BFH - Urteil vom 02.05.1984 (VIII R 276/81) - DRsp Nr. 1996/12031

BFH, Urteil vom 02.05.1984 - Aktenzeichen VIII R 276/81

DRsp Nr. 1996/12031

»Bei einer atypischen stillen Gesellschaft sind betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter, die dem Inhaber des Handelsgeschäfts gehören, nicht als dessen Sonderbetriebsvermögen zu beurteilen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 ; StAnpG § 11 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger zu 1) und der Kaufmann D, der frühere Kläger zu 2 (im folgenden: D), waren Gesellschafter einer atypischen stillen Gesellschaft, die zum 1. Januar 1980 aufgelöst worden ist. D ist im Jahre 1981 verstorben. Rechtsnachfolgerin ist seine Alleinerbin, die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2.

Der Kläger zu 1 ist Malermeister. Er war im Streitjahr 1973 Inhaber eines von der Erbengemeinschaft St gepachteten Malereigeschäfts in G.