BFH - Urteil vom 02.11.1988
II R 52/85
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 154, 121
BStBl II 1989, 80
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 02.11.1988 (II R 52/85) - DRsp Nr. 1996/13240

BFH, Urteil vom 02.11.1988 - Aktenzeichen II R 52/85

DRsp Nr. 1996/13240

»1. Eine Einigung über den Kaufpreis eines kurz nach dem Feststellungszeitpunkt abgeschlossenen Verkaufs von Geschäftsanteilen an einer GmbH ist auch dann vor dem Feststellungszeitpunkt zustande gekommen, wenn sich die Verhandlungen durch Festlegung eines Preisrahmens soweit verdichtet haben, daß der Kaufpreis durch den Kaufvertrag nur noch dokumentiert wird (Fortentwicklung BFHE 118, 234, BStBl II 1976, 280). 2. Besitzt eine GmbH eigene Geschäftsanteile, die nicht zur Einziehung bestimmt sind und werden alle im Fremdbesitz befindlichen Geschäftsanteile verkauft, so ist der gemeine Wert der Geschäftsanteile in der Weise aus dem Verkauf abzuleiten, daß der Kaufpreis den Fremdanteilen und den Eigenanteilen zugeordnet wird.«

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Der Kläger war am 31. Dezember 1970 mit 73.000 DM Stammeinlage am Stammkapital der GmbH (Beigeladene zu 5 -GmbH-) von 752.000 DM beteiligt. Die GmbH hatte vor dem 1. Januar 1966 eigene Anteile in Höhe von 180.000 DM und 1966 weitere eigene Anteile in Höhe von 70.000 DM erworben. Durch Gesellschafterbeschluß und Änderung des Gesellschaftsvertrags 1967 wurde die Einziehung der eigenen Anteile vorbereitet; sie wurde erst 1972 durchgeführt.