Der Kläger war am 31. Dezember 1970 mit 73.000 DM Stammeinlage am Stammkapital der GmbH (Beigeladene zu 5 -GmbH-) von 752.000 DM beteiligt. Die GmbH hatte vor dem 1. Januar 1966 eigene Anteile in Höhe von 180.000 DM und 1966 weitere eigene Anteile in Höhe von 70.000 DM erworben. Durch Gesellschafterbeschluß und Änderung des Gesellschaftsvertrags 1967 wurde die Einziehung der eigenen Anteile vorbereitet; sie wurde erst 1972 durchgeführt.
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