BFH - Urteil vom 05.02.1986
II R 188/83
Normen:
ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 164
BStBl II 1986, 460
DB 1986, 1501
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 05.02.1986 (II R 188/83) - DRsp Nr. 1996/12086

BFH, Urteil vom 05.02.1986 - Aktenzeichen II R 188/83

DRsp Nr. 1996/12086

»Gegenstand der Schenkung kann ein Grundstück mit reparierten Gebäuden sein, wenn der Beschenkte eine Geldsumme mit der "Auflage" erhält, dieses Geld nur für den Kauf eines (bestimmten) Grundstückes und die bestimmte Reparatur der aufstehenden Gebäude zu verwenden.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. 1. Der Vater der Klägerinnen erklärte 1979 in notariell beglaubigter Form, er schenke seinen Kindern (den Klägerinnen) X DM "zu gleichen Teilen mit der Auflage, daß dieser Betrag nur für den Erwerb des Grundstückes ... (Kaufpreis, Gebühren und Steuern) sowie für die ordnungsgemäße Herstellung der auf dem Werksgrundstück aufstehenden Gebäude zum Zwecke der Vermietung verwandt werden darf".

Zuvor hatten die damals sämtlich minderjährigen Klägerinnen -gesetzlich vertreten durch ihre Eltern- mit notariell beurkundetem Vertrag vom selben Tag zu je 1/3 Anteil das vorgenannte bebaute Grundstück für Y DM gekauft. Die Auflassung war erklärt und die Umschreibung des Grundstückes im Grundbuch beantragt und bewilligt worden.

Nach Abschluß des Kaufvertrages reparierte ein Unternehmen die aufstehenden Gebäude für insgesamt Z DM. Die Rechnungen adressierte es an die "Geschwister S". Die Reparaturen hatten keine Wertfortschreibung des Einheitswertes des Grundstückes zur Folge.