BFH - Urteil vom 06.03.1991
X R 57/88
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5.;
Fundstellen:
BB 1991, 1477
BB 1991, 1526
BFHE 164, 246
BStBl II 1991, 829
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 06.03.1991 (X R 57/88) - DRsp Nr. 1996/11022

BFH, Urteil vom 06.03.1991 - Aktenzeichen X R 57/88

DRsp Nr. 1996/11022

»1. Ein Wirtschaftsgut geört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn der Steuerpflichtige ihm endgültig eine betriebliche Funktion zugewiesen hat. An dieser Funktionszuweisung fehlt es, wenn der Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist. 2. Erwirbt und verpachtet ein Apotheker, der seine Apotheke A in gemieteten Räumen betreibt, die wesentlichen Betriebsgrundlagen einer in der Nähe gelegenen Apotheke B, so können die verpachteten Wirtschaftsgüter der Apotheke B notwendiges Betriebsvermögen der Apotheke A sein. Dafür kann insbesondere sprechen, daß der Apotheker mit einer Verpflichtung zur Räumung des für die Apotheke A gemieteten Gebäudes in absehbarer Zeit rechnen muß und die Pachtdauer für die Apotheke B auf diesen Umstand abgestimmt wird.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5.;

Gründe: