BFH - Urteil vom 07.11.1985
IV R 44/83
Normen:
EStG § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 522
BStBl II 1986, 335
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 07.11.1985 (IV R 44/83) - DRsp Nr. 1996/10319

BFH, Urteil vom 07.11.1985 - Aktenzeichen IV R 44/83

DRsp Nr. 1996/10319

»Die tarifbegünstigte Veräußerung eines Praxisanteils (§ 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 EStG ) setzt die Übertragung aller wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit auf den Erwerber voraus; dazu gehört auch, daß die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Bauingenieur und Statiker. Am 2. Januar 1972 schloß er sich gemeinsam mit den Beigeladenen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, die unter dem Namen A, B, C in D ein Ingenieurbüro für Statik und Baukonstruktion betrieb. Ihren Gewinn aus selbständiger Arbeit ermittelte die Gesellschaft durch Betriebsvermögensvergleich.

Am 2. Januar 1973 schieden der Kläger und der Beigeladene zu 3. wieder aus der Gesellschaft aus, die von den verbleibenden Gesellschaftern, den Beigeladenen zu 1. und 2., fortgeführt wurde.