BFH - Urteil vom 07.11.1990
I R 116/86
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1991, 515
BFHE 162, 552
BStBl II 1991, 342
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 07.11.1990 (I R 116/86) - DRsp Nr. 1996/11833

BFH, Urteil vom 07.11.1990 - Aktenzeichen I R 116/86

DRsp Nr. 1996/11833

»1. Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der nicht auf der persönlichen Auffassung des einzelnen Kaufmanns über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung, sondern auf einer allgemeinen Werteinschätzung beruht, wie sie in der Marktlage am Bilanzstichtag ihren Ausdruck findet. 2. Für die Bestimmung des Teilwertes einer Beteiligung hat die Rechtsprechung einige Vermutungssätze entwickelt. 3. Der objektive Wert einer Beteiligung richtet sich grundsätzlich nach den Wiederbeschaffungskosten. Die Wiederbeschaffungskosten entsprechen nur dann dem Börsenkurswert zum Bilanzstichtag, wenn die Beteiligung zum Verkauf an der Börse bestimmt ist oder wenn der Erwerb einer gleich hohen Beteiligung an der Börse zu den Kurswerten möglich erscheint.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die Bankgeschäfte betreibt. Sie erwarb im Juli 1972 25 v.H. der Aktien zuzüglich einer weiteren Aktie der X-AG. Der Kaufpreis betrug rd. 50 Mio DM. Weiterer Großaktionär mit 54 v.H. der Aktien war eine andere Großbank. Die restlichen Aktien befanden sich im Streubesitz. Im Juli 1972 betrug der Börsenkurswert der Aktie pro 100 DM Grundkapital 963 DM. Er entwickelte sich in der Folgezeit wie folgt:

31.12.1973: 920 DM; 31.12.1977: 877 DM