BFH - Urteil vom 08.06.1988
II R 14/85
Normen:
BGB §§ 2212, 2213 ; FGO § 58 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 504
BStBl II 1988, 946
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 08.06.1988 (II R 14/85) - DRsp Nr. 1996/13064

BFH, Urteil vom 08.06.1988 - Aktenzeichen II R 14/85

DRsp Nr. 1996/13064

»Ergeht (bei bestehender Testamentsvollstreckung) ein Steuerbescheid an die Erben des ursprünglichen Steuerschuldners und fechten diese den Bescheid an, so sind sie jedenfalls dann berechtigt, einen zur teilweisen Steuererstattung führenden Klageantrag zu stellen, wenn der Testamentsvollstrecker der Prozeßführung durch die Erben zugestimmt hat. Eine derartige Zustimmung ist dann anzunehmen, wenn die Erben in dem Prozeß durch den Testamentsvollstrecker als ihrem Bevollmächtigten vertreten werden.«

Normenkette:

BGB §§ 2212, 2213 ; FGO § 58 Abs. 2 ;

Gründe:

Am 21. August 1975 verstarb A (Erblasserin), die zu je einem Drittel von ihren drei Kindern beerbt wurde, u.a. von der 1977 verstorbenen Mutter der Kläger (im folgenden: Mutter). Streitig ist die Höhe der Erbschaftsteuer, die von der Mutter der Kläger als ursprüngliche Steuerschuldnerin geschuldet wird. Es geht dabei ausschließlich um die Bewertung von Aktien der X AG (AG), die allen Gesellschaftern der Y KG (KG) in dem gleichen Verhältnis gehörten, in dem sie an der KG beteiligt waren. Mehrheitsgesellschafterin beider Gesellschaften war seinerzeit die Erblasserin.