Am 21. August 1975 verstarb A (Erblasserin), die zu je einem Drittel von ihren drei Kindern beerbt wurde, u.a. von der 1977 verstorbenen Mutter der Kläger (im folgenden: Mutter). Streitig ist die Höhe der Erbschaftsteuer, die von der Mutter der Kläger als ursprüngliche Steuerschuldnerin geschuldet wird. Es geht dabei ausschließlich um die Bewertung von Aktien der X AG (AG), die allen Gesellschaftern der Y KG (KG) in dem gleichen Verhältnis gehörten, in dem sie an der KG beteiligt waren. Mehrheitsgesellschafterin beider Gesellschaften war seinerzeit die Erblasserin.
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