BFH - Urteil vom 08.06.1995
IV R 80/94
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1995, 2102
BFHE 178, 147
BStBl II 1995, 776
DB 1995, 2200
DStZ 1996, 183
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1993, 680),

BFH - Urteil vom 08.06.1995 (IV R 80/94) - DRsp Nr. 1995/6319

BFH, Urteil vom 08.06.1995 - Aktenzeichen IV R 80/94

DRsp Nr. 1995/6319

»Stellt ein Kartograph farbige Reliefkarten her, die er Reiseunternehmen gegen Entgelt zur Nutzung überläßt, so ist seine Tätigkeit nicht bereits deshalb als gewerblich anzusehen, weil er die Karten zunächst ohne Auftrag erstellt hat und später nach den Wünschen der Abnehmer durch Mitarbeiter ergänzen läßt.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat nach der Mittleren Reife eine Ausbildung als Landkartenzeichner aufgenommen und sie mit der Gehilfenprüfung erfolgreich abgeschlossen. Er hat zunächst in den kartographischen Abteilungen zweier Verlage gearbeitet und sich dann selbständig gemacht. Im Laufe seiner selbständigen Tätigkeit hat er sich zunehmend Auftraggebern aus der Tourismus-Branche zugewandt.

Nach seiner eigenen Schilderung hat sich der Kläger besonders für die Technik und Ausführung von farbigen Reliefschummerungen interessiert, ein Zeichenverfahren, in dem die Geländeformen durch Abtönen plastisch herausgearbeitet werden. Auf diesem Gebiet hat er eine neue Technik unter Verwendung einer feindüsigen Spritzpistole angewandt. Nach seinen Angaben ist er einer der ganz wenigen Kartographen auf der Welt, die mit dieser Technik arbeiten.