I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb zu Beginn des Streitjahres 1982 zusammen mit seiner Ehefrau Zerobonds, die sie im Privatvermögen hielten und die nach dem Streitjahr vom Emittenten zum Nennwert (100 v. H.) einzulösen waren. Der Kläger und seine Ehefrau veräußerten die Zerobonds noch im gleichen Jahr nach Ablauf von mehr als sechs Monaten zu einem höheren Preis, als sie für den Erwerb der Bonds gezahlt hatten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte den Teil des Unterschiedsbetrags zwischen Ausgabekurs und Nennwert, der rechnerisch auf die Zeit zwischen Erwerb und Veräußerung durch den Kläger und seine Ehefrau entfiel, nach Abzug von anteiligen Werbungskosten mit 1.771 DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen an.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führt aus, das Entgelt, das der Kläger "für die Überlassung seines hingegebenen Kapitals aus Anlaß des Erwerbs der Zero-Coupon-Bonds erhalten hat", gehöre zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Es handle sich um ein Entgelt aus einer sonstigen Kapitalforderung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1982 (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1987). Dabei könne das FG dahinstehen lassen, ob der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Rückzahlungsbetrag Zins i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1982 (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1987) sei. Jedenfalls rechne der Unterschiedsbetrag zu den Entgelten oder Vorteilen i. S. des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Im Streitfall seien die Zerobonds zwar nicht erst nach Ablauf der vorgesehenen Laufzeit eingelöst worden, sondern bereits nach Ablauf einer Zeit von sieben bis acht Monaten. Entgegen der Ansicht des Klägers kämen auch in diesem Fall Einkünfte aus Kapitalvermögen in Betracht, wenn der Veräußerungspreis im Vergleich zum Ausgabepreis höher liegt. Denn es gebe keinen Grund, diesen Fall anders zu behandeln als den Fall nach Beendigung der vorgesehenen Laufzeit.
Mit der Revision rügt der Kläger unrichtige Anwendung von § 20 EStG. Der Emittent eines Zerobonds zahle das Entgelt für die Kapitalnutzung erst mit der Rückzahlung der Anleihe zum Nennwert. Erst in diesem Zeitpunkt fließe dem Kapitalgeber das Ausgabeabgeld als Entgelt für die Kapitalnutzung zu. Leistungen einer anderen Person als des Kapitalnutzers könnten beim Empfänger nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 EStG besteuert werden. Der Kläger hätte aber weder Zinsscheine getrennt von den Anleihen veräußert noch Zinsen besonders in Rechnung gestellt.
Der Kläger beantragt, die Einkommensteuer 1982 nach einem um 1.771 DM ermäßigten zu versteuernden Einkommen festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Begründung führt das FA aus, es könne der Auffassung des Klägers nicht folgen, daß die bei einer Zwischenveräußerung erzielten Überschüsse nicht steuerpflichtig seien, da das Entgelt nicht vom Nutzer des Kapitals, sondern vom Erwerber gezahlt werde. Daß der Unterschiedsbetrag auch unter diesen Umständen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört, ergebe sich deutlich aus der Ergänzung des § 20 Abs. 2 EStG um eine neue Nr.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur beantragten Herabsetzung der Einkommensteuer 1982 (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
1 . Einnahmen aus Kapitalvermögen bezieht, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überläßt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - , z.B. Urteil vom 24. April 1990
Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1982 (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1990) gehört auch das Nutzungsentgelt aus Zerobonds. Zerobonds sind Anleihen, die abgezinst oder aufgezinst ausgegeben und bei Fälligkeit zum Rücknahmebetrag getilgt werden. Der Anleger zahlt beim Ankauf einen Preis, der weit unter dem Rücknahmebetrag liegt. Der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Rücknahmebetrag ist der Ausgleich für den entgehenden laufenden Zins und Zinseszins. Er gehört bei Zugehörigkeit der Zerobonds zu einem Privatvermögen zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Es gelten hier die gleichen Grundsätze, die den BFH veranlaßt haben, den Wertzuwachs bei einem abgezinsten Sparkassenbrief (Urteil vom 9. März 1982
2. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. Sie gehören zu den Überschußeinkünften i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Einnahmen aus Kapitalvermögen sind zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann. Sie sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Diese Voraussetzungen liegen, worauf der Kläger mit Recht hinweist, im Streitfall nicht vor, denn die Zerobonds sind nicht im Streitjahr, sondern erst später eingelöst worden.
Im Schrifttum ist die Auffassung vertreten worden, Einnahmen aus Kapitalvermögen seien schon dann anzunehmen, wenn nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen eine Forderung zu aktivieren wäre (Wassermeyer, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1988,283). Der Senat kann dieser Rechtsauffassung in Anbetracht des Wortlauts des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG und der Systematik des EStG nicht folgen. Der Gesetzgeber hat im Bereich der Überschußeinkünfte nicht an Bilanzierungsregeln angeknüpft, sondern an eine Tatsache, die auch für einen Laien leicht und einwandfrei erkennbar ist. Eine derartige Regelung ist schon aus Gründen der Praktikabilität geboten.
3. a) Der Erlös aus der Veräußerung der Zerobonds kann entgegen der Rechtsauffassung des FA, das sich hierbei auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 24. Januar 1985 IV B 4 - S 2252 - 4/.85 (BStBl I 1985,
b) Der Senat hat in BFHE 151,512, BStBl II 1988,
c) Die Rechtsentwicklung hat die Berechtigung der vom Senat geäußerten Zweifel bestätigt.
Durch das
In der Begründung zum Regierungsentwurf wird die Ergänzung des § 20 Abs. 2 EStG als Klarstellung bezeichnet (BR-Drucks 100/88,20,271 zu Art.
Der Senat ist der Auffassung, daß der Ergänzung des § 20 Abs. 2 EStG konstitutive Wirkung zukommt. Sie geht über eine Klarstellung hinaus. Sie tritt neben die Sonderregelungen in § 20 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EStG, die der Gesetzgeber für den Fall der Veräußerung von Kapitalanlagen schon früher geschaffen hat, und zwar für die Veräußerung losgelöster Dividenden- und Zinsscheine (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und für die Behandlung von Stückzinsen anläßlich der Veräußerung von Schuldverschreibungen (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Der gesetzlichen Neuregelung kommt damit keine Rückwirkung zu. Sie ist für das Streitjahr noch nicht anwendbar.
4. § 101 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der nach der Rechtsprechung des BFH im Steuerrecht zu beachten ist (vgl. zuletzt Urteil in BFHE 164, 357, BStBl II 1991, 574 , m. w. N.), kann nicht zur Begründung der Steuerpflicht anteiliger Kapitalerträge im Streitjahr angeführt werden.
Nach § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil der Früchte, wenn die Früchte einer Sache oder eines Rechts in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen bestehen. § 101 BGB bestimmt nicht, wem die Früchte gehören, sondern wem sie "gebühren". Die Vorschrift regelt also nicht die Eigentumsverhältnisse und das Fruchtziehungsrecht, sondern ordnet nur das schuldrechtliche Verhältnis der aufeinanderfolgenden Fruchtziehungsberechtigten untereinander (Münchener Kommentar/ Holch, Bürgerliches Gesetzbuch, 2. Aufl., § 101 Rdnrn. 2ff.; Erman/Schmidt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl., § 101 Rdnrn. 1 ff.; Soergel/ Mühl, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., § 101 Rz. 1 ff.). Empfängt einer von zwei Fruchtziehungsberechtigten Zinsen oder Gewinnanteile, die dem anderen gebühren, so empfängt er sie für dessen Rechnung (Wolff-Diepenbrock, Handels- und Steuerrecht, Festschrift für Döllerer, 757, 769). § 101 BGB bezieht sich nur auf die tatsächlich gezogenen Früchte, nicht auf die zu ziehenden Früchte (Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., § 101 Anm. 1, m. w. N.). Eine Vorverlagerung der Fälligkeit ist mit der Vorschrift nicht verbunden. § 101 BGB hat also nicht zur Folge, daß Zinsen oder Gewinnanteile früher fällig werden oder zufließen.
5. Das festgesetzte zu versteuernde Einkommen von ... DM ist entsprechend dem Antrag des Klägers um 1.771 DM auf ... DM herabzusetzen.