I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist hauptamtlicher Bürgermeister einer baden-württembergischen Gemeinde. Er bezog im Streitjahr 1981 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erhielt er eine Dienstaufwandsentschädigung gemäß § 6 des Gesetzes über die Dienstbezüge der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten vom 20. Dezember 1966 -DienstbezG- (Gesetzblatt für Baden-Württemberg -GBl. BW-, S. 255), die 6.144,20 DM, betrug und steuerfrei ausgezahlt wurde. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1981 machte er u.a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:
Kraftfahrzeugkosten für Dienstreisen lt. Einzelaufstellung abzüglich
Erstattung .... DM
Beiträge zu Berufsverbänden .... DM
Fachliteratur .... DM
Fortbildungskosten .... DM
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5.149,00 DM.
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