BFH - Urteil vom 09.06.1989
VI R 33/86
Normen:
EStG (1980) § 3 Nr. 12 S. 2, § 3c;
Fundstellen:
BFHE 157, 526
BStBl II 1990, 119
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 09.06.1989 (VI R 33/86) - DRsp Nr. 1996/10580

BFH, Urteil vom 09.06.1989 - Aktenzeichen VI R 33/86

DRsp Nr. 1996/10580

»Erhält ein hauptamtlicher Bürgermeister in Baden-Württemberg eine Dienstaufwandsentschädigung steuerfrei ausbezahlt, die nach der Auslegung durch das FG seine gesamten beruflich veranlaßten Aufwendungen ersetzen soll, so kann er nur insoweit Werbungskosten geltend machen, als die Aufwendungen die Entschädigung übersteigen.«

Normenkette:

EStG (1980) § 3 Nr. 12 S. 2, § 3c;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist hauptamtlicher Bürgermeister einer baden-württembergischen Gemeinde. Er bezog im Streitjahr 1981 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erhielt er eine Dienstaufwandsentschädigung gemäß § 6 des Gesetzes über die Dienstbezüge der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten vom 20. Dezember 1966 -DienstbezG- (Gesetzblatt für Baden-Württemberg -GBl. BW-, S. 255), die 6.144,20 DM, betrug und steuerfrei ausgezahlt wurde. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1981 machte er u.a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:

Kraftfahrzeugkosten für Dienstreisen lt. Einzelaufstellung abzüglich

Erstattung .... DM

Beiträge zu Berufsverbänden .... DM

Fachliteratur .... DM

Fortbildungskosten .... DM

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5.149,00 DM.