BFH - Urteil vom 09.07.1986
I R 218/82
Normen:
EStG §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2, §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 412
BStBl II 1987, 14
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 09.07.1986 (I R 218/82) - DRsp Nr. 1996/12285

BFH, Urteil vom 09.07.1986 - Aktenzeichen I R 218/82

DRsp Nr. 1996/12285

»Abschlußgebühren für Bausparvorratsverträge, die eine Bank bei Vertragsabschluß an die Bausparkasse zu entrichten hat, sind zu aktivieren.«

Normenkette:

EStG §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2, §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Kreditinstitut. Sie schloß in den Streitjahren auf eigene Rechnung Bausparverträge ab, die nicht für eigene Finanzierungszwecke, sondern zur Veräußerung an Kunden bestimmt waren (sog. Bausparvorratsverträge). Dem jeweiligen Erwerber eines Bausparvertrages wurde neben dem Bausparguthaben und einer Zinsausfallentschädigung regelmäßig auch die Abschlußgebühr in Rechnung gestellt.

Während die Klägerin die an die Bausparkasse geleisteten Bauspareinlagen in ihren Bilanzen als Forderungen auswies, behandelte sie die bei Vertragsabschluß fällige Abschlußgebühr in Höhe von 1 v.H. der Bausparsumme als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Auffassung, daß die Abschlußgebühren zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens gehörten und ließ sie in den auf den Feststellungen der Außenprüfung beruhenden Änderungsbescheiden für die Streitjahre nicht mehr zum sofortigen Abzug zu.