BFH - Urteil vom 09.07.1987
IV R 95/85
Normen:
BGB §§ 181, 1629 Abs. 2, § 1795 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 1909 Abs. 1, § 2032 Abs. 1, § 2038 Abs. 1, § 2040 Abs. 1; EStG § 12 Nr. 2 ; HGB (n.F.) § 230 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 539
BStBl II 1988, 245
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 09.07.1987 (IV R 95/85) - DRsp Nr. 1996/12695

BFH, Urteil vom 09.07.1987 - Aktenzeichen IV R 95/85

DRsp Nr. 1996/12695

»1. Ein Unternehmen kann auch über längere Zeit in der Rechtsform der Erbengemeinschaft geführt werden. Die Fortführung als OHG setzt den Abschluß eines Gesellschaftsvertrags und die Überführung des Unternehmens voraus. 2. Bei der Eingehung einer stillen Gesellschaft durch die Erbengemeinschaft müssen alle Miterben mitwirken. 3. Zum Vertretungsverbot, wenn die stille Gesellschaft mit Abkömmlingen der Miterben begründet werden soll.«

Normenkette:

BGB §§ 181, 1629 Abs. 2, § 1795 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 1909 Abs. 1, § 2032 Abs. 1, § 2038 Abs. 1, § 2040 Abs. 1; EStG § 12 Nr. 2 ; HGB (n.F.) § 230 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Erben des im Jahre 1960 verstorbenen B, der im Rahmen eines Einzelunternehmens ein Baugeschäft betrieb; die Klägerin zu 1 ist seine Witwe, der Kläger zu 2 sein Sohn. Die Kläger führten das Unternehmen des Verstorbenen unter der bisherigen Firma fort; sie waren im Handelsregister als Inhaber in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen. Seit dem 1. Januar 1977 wird das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. betrieben.