BFH - Urteil vom 09.08.1989
X R 130/87
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1990, 194
BFHE 158, 80
BStBl II 1989, 901
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 09.08.1989 (X R 130/87) - DRsp Nr. 1996/10608

BFH, Urteil vom 09.08.1989 - Aktenzeichen X R 130/87

DRsp Nr. 1996/10608

»1. Eine natürliche Person kann mehrere Gewerbebetriebe unterhalten. 2. Mehrere Gewerbebetriebe sind anzunehmen, wenn die gewerblichen Betätigungen nicht wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch zusammenhängen. Anhaltspunkte für die Beurteilung dieser Frage können die Gleichartigkeit/Ungleichartigkeit der Betätigungen und die Nähe/Entfernung sein, in der sie ausgeübt werden.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in R drei EDEKA-Lebensmittelgeschäfte: das Geschäft I seit dem 1. April 1975 in der G-Straße; das Geschäft II seit dem 20. Oktober 1977 in dem Ortsteil W; das Geschäft III seit dem 6. September 1979 in der L-Straße. Er beurteilte die Geschäfte I und II als einen Gewerbebetrieb und das dritte Geschäft als einen weiteren eigenständigen Gewerbebetrieb.