I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb bis zum 31. Dezember 1984 in A eine Markentankstelle auf Provisionsbasis und in B eine freie Tankstelle in eigener Regie. Der Kläger setzte an beiden Orten unterschiedliches Personal ein. Buchhaltung und Bilanzen blieben getrennt. Geschäftsvorfälle zwischen beiden Tankstellen kamen nur in unbedeutendem Umfang vor. Sie wurden wie solche mit fremden Dritten abgerechnet.
Zum 31. Dezember 1984 veräußerte der Kläger die Markentankstelle in A an die X-GmbH, an deren Stammkapital er mit 45 v.H. und seine Ehefrau mit 10 v.H. beteiligt sind.
Aus der Veräußerung erklärte der Kläger dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) gegenüber u.a. einen Gewinn von 47.081,67 DM, für den er den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG beantragte.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 1984 unterwarf das FA den Veräußerungsgewinn in voller Höhe der Besteuerung zum Regelsteuersatz. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) stützte sein (in den Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1987,
Das FA rügt mit seiner vom FG zugelassenen Revision fehlerhafte Auslegung und Anwendung der §§ 16, 34 EStG, vor allem Abweichung von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Oktober 1984 I R 119/81 (BFHE 142,
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das FG die Veräußerung der Tankstelle als steuerbegünstigten Vorgang i.S. der §§ 16 Abs. 1, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG angesehen.
1. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs erzielt werden. Der Gewinn aus einer solchen Veräußerung wird nach § 16 Abs. 4 EStG zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er die dort bezeichneten Freibeträge übersteigt, und gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG nur mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die beiden vom Kläger betriebenen Tankstellen nicht überhaupt als selbständige Gewerbebetriebe anzusehen sind (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 29. August 1984
Das ist hier der Fall: Keines der für die Markentankstelle in A bedeutsamen Wirtschaftsgüter wurde von der Veräußerung ausgenommen. Auch sonst stand der Annahme eines Veräußerungsvorgangs weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht ein Hindernis entgegen.
2. Die Veräußerung hat zu einer Änderung in der Rechtszuständigkeit geführt: Die erwerbende GmbH ist -auch in steuerrechtlicher Hinsicht- ein anderes Rechtssubjekt als der Kläger. Hieran ändert der Umstand, daß der Kläger zu 45 v.H. an der Erwerberin beteiligt ist (die Beteiligung seiner Ehefrau in Höhe von 10 v.H. ist in diesem Zusammenhang ohnedies unbeachtlich) schon im Hinblick auf die Höhe der Beteiligung nichts.
3. Daß der Kläger nach der Veräußerung der Markentankstelle in A die freie Tankstelle in B weiterbetrieb, hindert die Annahme einer Tatbestandsverwirklichung i.S. der §§ 16, 34 EStG ebenfalls nicht. Das Gesetz verlangt nicht, daß der Veräußerer jegliche gewerbliche Tätigkeit aufgibt.
Die Vergünstigungsregelung hat den Zweck, einerseits Härten zu vermeiden, die entstünden, wenn die im Laufe eines längeren Zeitraums angesammelten stillen Reserven eines Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs in einem Zuge aufgedeckt und als Gewinn nach dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert werden müßten (vgl. BFH-Urteile vom 19. Mai 1971 I R 46/70 , BFHE 102, 380, BStBl II 1971, 688, und vom 19. Februar 1981 IV R 116/77 , BFHE 133, 176, BStBl II 1981, 566), andererseits aber auch, die steuerliche Erfassung solcher stillen Reserven sicherzustellen (BFH-Urteile vom 28. April 1971 I R 55/66, BFHE 102, 374, BStBl II 1971, 630, und vom 18. Mai 1983
Diesem letztgenannten Zweck ist genügt, wenn feststeht, daß das als Betrieb oder Teilbetrieb veräußerte Betriebsvermögen vom Zeitpunkt der Veräußerung an aufhört, der gewerblichen Betätigung des Steuerpflichtigen zu dienen, und dieser die damit verbundene bisherige Tätigkeit beendet (BFH in BFHE 147, 352, 355, BStBl II 1986, 808; vgl. Tiedtke, Finanz-Rundschau -FR- 1988,
4. Die in tatsächlicher Hinsicht offengebliebene Frage, ob und in welcher Weise der Kläger nach der Veräußerung außerdem für die GmbH tätig wurde, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil sich eine solche Betätigung -wie immer sie gestaltet war- nicht mehr auf eigenes, sondern auf fremdes Betriebsvermögen bezog und aus diesem Grunde nicht als Fortführung der bisherigen Tätigkeit des Klägers in der Tankstelle in A gewertet werden kann.