BFH - Urteil vom 09.09.1986
VIII R 159/85
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2, § 15 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 246
BStBl II 1987, 257
GmbHR 1987, 287
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 09.09.1986 (VIII R 159/85) - DRsp Nr. 1996/12379

BFH, Urteil vom 09.09.1986 - Aktenzeichen VIII R 159/85

DRsp Nr. 1996/12379

»Gehört bei einer Betriebsaufspaltung zum Betriebsvermögen der Betriebskapitalgesellschaft die Beteiligung an einer GmbH und wird der Inhaber des Besitzpersonenunternehmens aus einer von ihm zugunsten der GmbH übernommenen Bürgschaft in Anspruch genommen, so können die aufgrund der Bürgschaft geleisteten Zahlungen mittelbare verdeckte Einlagen des Inhabers des Besitzunternehmens in die Betriebskapitalgesellschaft und mittelbare verdeckte Einlagen der Betriebskapitalgesellschaft in die GmbH sein.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2, § 15 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Jahre 1977 in der Form eines Einzelunternehmens eine Schreinerei. Aus Holzabfällen, die bei der Herstellung von Fensterrahmen anfielen, wurden Setzkästen hergestellt. Diese lieferte der Kläger an die Firma X, die diese Kästen vertrieb. Als die Firma X zum 30. September 1977 in Konkurs ging, beliefen sich die gegen dieses Unternehmen bestehenden Forderungen des Klägers auf 38.000 DM. Um den bisher mit der Firma X getätigten Umsatz und den Vertriebsweg der Setzkästen zu erhalten, gründete der Kläger zusammen mit der Ehefrau des Herrn X im Jahre 1977 die X-K GmbH, die den Geschäftsbetrieb der Firma X fortführte.