BFH - Urteil vom 09.09.1993
IV R 30/92
Normen:
EStG § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2430
BFHE 172, 344
BStBl II 1994, 105
NJW 1994, 1981
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 09.09.1993 (IV R 30/92) - DRsp Nr. 1996/9895

BFH, Urteil vom 09.09.1993 - Aktenzeichen IV R 30/92

DRsp Nr. 1996/9895

»Werden im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe eines Grundstückshandels die bisher nicht verkauften Eigentumswohnungen im ganzen an einen gewerblichen Abnehmer veräußert, so führt dies regelmäßig nicht zu einem steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1 (Klägerin zu 1) ist Witwe und Erbin des am 06.09.1986 verstorbenen Kaufmanns A, der hauptberuflich Geschäftsführer einer als Generalunternehmen für Althausmodernisierung tätigen Baubetreuungs-GmbH war. Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 2 - Herr B - (Kläger zu 2) ist Architekt. Der verstorbene Herr A und der Kläger zu 2 erwarben gemeinsam im Mai 1979 je zur ideellen Hälfte das mit einem mehrgeschossigen Mietwohnhaus bebaute Grundstück in C, X-Straße 1. Der Kaufpreis betrug 1.027.595 DM.