BFH - Urteil vom 10.03.1993
I R 51/92
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1993, 1347
BFHE 171, 58
BStBl II 1993, 635
GmbHR 1993, 512
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1993, 99),

BFH - Urteil vom 10.03.1993 (I R 51/92) - DRsp Nr. 1996/9717

BFH, Urteil vom 10.03.1993 - Aktenzeichen I R 51/92

DRsp Nr. 1996/9717

»Eine im Laufe des Jahres verwirklichte verdeckte Gewinnausschüttung wird nicht dadurch ganz oder teilweise rückgängig gemacht, daß der mit der Zuwendung verbundene Aufwand den nach Jahresende entstehenden Anspruch der Gesellschafter auf Gewinntantiemen vermindert.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

I.

1. Die mit Gesellschaftsvertrag vom 06.04.1973 gegründete Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb eine Werbeagentur. An der Gesellschaft waren die Eheleute S und Frau S je hälftig beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer war S. Frau S war Prokuristin. Nach den Anstellungsverträgen vom 01.01.1973 erhielten beide Eheleute für ihre Tätigkeit außer einem monatlichen Gehalt ein Weihnachtsgeld und eine gewinnabhängige Tantieme in Höhe von 50 % des Reingewinns, soweit dieser 15.000 DM überstieg. Von der auszuschüttenden Tantieme sollten S 70 % und Frau S 30 % erhalten. Die Zahlung weiterer Gratifikationen stand nach den Anstellungsverträgen im Ermessen der Geschäftsleitung und sollte sich nach dem Geschäftsergebnis richten.

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, daß den Gesellschaftern neben den vertraglich festgelegten Gehaltszahlungen und Weihnachtsgratifikationen Urlaubsgelder in folgender Höhe gezahlt worden waren:

1983 1984 1985 1986

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