BFH - Urteil vom 10.11.1987
VIII R 166/84
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 326
BStBl II 1989, 758
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 10.11.1987 (VIII R 166/84) - DRsp Nr. 1996/12899

BFH, Urteil vom 10.11.1987 - Aktenzeichen VIII R 166/84

DRsp Nr. 1996/12899

»1. Nicht nur bei Familienpersonengesellschaften, bei denen minderjährigen Kindern Kommanditanteile schenkweise zugewendet worden sind, sondern bei jeder KG ist die Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten nur dann zu bejahen, wenn er nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Durchführung zumindest eine Stellung hat, die nicht wesentlich hinter derjenigen zurückbleibt, die handelsrechtlich das Bild eines Kommanditisten bestimmt. 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kommanditist eine Stellung im vorstehend bezeichneten Sinn hat, kommt dem Umstand, daß der betreffende Kommanditist nicht gegen seinen Willen durch Kündigung zum Buchwert aus der KG hinausgedrängt werden kann, eine besondere Bedeutung zu.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: