BFH - Urteil vom 11.06.1997
XI R 2/95
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 1998, 116
NJW 1998, 334
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 11.06.1997 (XI R 2/95) - DRsp Nr. 1997/9760

BFH, Urteil vom 11.06.1997 - Aktenzeichen XI R 2/95

DRsp Nr. 1997/9760

»Eine Beratungstätigkeit, die auf die Lösung von Problemen in einem bestimmten Teilbereich zwischenmenschlicher Beziehungen gerichtet ist, ist nicht erzieherisch i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der 1946 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt Managementberatung. Er hat nach eigenen Angaben im Jahre 1965 ein technisch-betriebsorientiertes Fachhochschulstudium als Ingenieur abgeschlossen. In den Folgejahren bildete er sich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen "in Fragen der Führungssysteme, der internationalen Marktpräsenz und des internationalen Marketing sowie der Unternehmensentwicklung und -führung" fort. Von 1979 bis 1985 eignete er sich autodidaktisch Kenntnisse in der Psychologie der Führungskräfte sowie in der Führungspsychologie an; außerdem befaßte er sich mit "Unternehmensführung und Management, Logistik und computerintegrierter Fabrikplanung sowie Organisation und betrieblichem Sozialwesen". Förmliche Ausbildungsnachweise legte der Kläger nur über seine Berechtigung, die Standesbezeichnung "Ingenieur" führen zu dürfen (Verleihungsurkunde vom 10. April 1973), sowie über seine Teilnahme an einer zweiwöchigen Seminarreihe "American Management Associations" in Chicago und New York vor.