BFH - Urteil vom 11.07.1991
IV R 102/90
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1992, 1778
BB 1992, 265
BFHE 166, 36
BStBl II 1992, 413

BFH - Urteil vom 11.07.1991 (IV R 102/90) - DRsp Nr. 1996/11224

BFH, Urteil vom 11.07.1991 - Aktenzeichen IV R 102/90

DRsp Nr. 1996/11224

»1. Einnahmen aus schauspielerischer Tätigkeit im Bereich der Werbung können, wenn sie als eigenschöpferische Leistungen zu werten sind, zu den Einkünften aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit gehören. 2. Eine eigenschöpferische Leistung liegt in der Regel nicht vor, wenn sich die Tätigkeit des Künstlers darauf beschränkt, die Rolle eines Produktbenutzers zu sprechen oder zu spielen sowie lediglich den Gegenstand seiner Werbung anzupreisen. 3. Einnahmen aus der Verwertung von Fotografien, die Künstler zu Werbezwecken Dritter von sich haben aufnehmen lassen, sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Mit Vertrag vom 21. März 1986 verpflichtete er sich gegenüber einem Unternehmen, für das von ihm vertriebene Produkt während der Vertragsdauer zu werben, insbesondere "als Schauspieler in einer Serie von mindestens zehn sendefähigen Fernsehspots pro Jahr mitzuwirken sowie sich pro Jahr an mindestens zehn sendefähigen Funkspots sowie Anzeigensujets für Illustrierte und Tageszeitungen (mindestens zehn schaltbare Anzeigen)" zu beteiligen.