BFH - Urteil vom 11.11.1988
III R 268/84
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 12 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 403
BStBl II 1989, 872
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 11.11.1988 (III R 268/84) - DRsp Nr. 1996/10428

BFH, Urteil vom 11.11.1988 - Aktenzeichen III R 268/84

DRsp Nr. 1996/10428

»1. Übertragen Eltern ein Grundstück unter Vorbehalt eines obligatorischen Nutzungsrechts auf ihren Sohn und überlassen sie ihm anschließend das Grundstück mietweise zur Nutzung in seinem Gewerbebetrieb, so sind die Mietzahlungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, falls das Nutzungsrecht und der Mietvertrag ernstlich vereinbart und tatsächlich vollzogen werden und die Mietzahlungen weder überhöht sind noch den Charakter einer Versorgungsabrede haben. 2. Neben den Mietzahlungen kann der Sohn jedoch weder AfA noch sonstige Aufwendungen für das betrieblich genutzte Grundstück als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend machen (Abweichung vom BFH-Urteil vom 30. Juli 1985 VIII R 71/81, BFHE 144, 376, BStBl II 1986, 327).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 12 ;

Gründe:

I. Der verheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Friseurgeschäft. Er mietete gemeinsam mit seiner Ehefrau mit schriftlichem Vertrag vom 30. April 1974 von seinem Vater die als ... genutzten Räume im Erdgeschoß des dem Vater gehörenden Anwesens N. Das unbefristete Mietverhältnis konnte von jedem Teil mit dreimonatiger Frist gekündigt werden. Der Mietzins betrug zunächst 180 DM im Monat und wurde ab 1. Januar 1976 auf monatlich 200 DM erhöht.