BFH - Urteil vom 12.07.1990
IV R 37/89
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1, § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2454
BFHE 162, 30
BStBl II 1991, 64
HFR 1991, 91
KTS 1991, 265 (Ls)
Vorinstanzen:
FG Saarland,

BFH - Urteil vom 12.07.1990 (IV R 37/89) - DRsp Nr. 1996/11709

BFH, Urteil vom 12.07.1990 - Aktenzeichen IV R 37/89

DRsp Nr. 1996/11709

»1. Ein Kommanditist verwirklicht aus dem Fortfall eines negativen Kapitalkontos keinen Veräußerungsgewinn, wenn er mit der Inanspruchnahme aus einer für die KG eingegangenen Bürgschaft rechnen muß. 2. Während des Bestehens des Gesellschaftsverhältnisses kann die drohende Inanspruchnahme nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1, § 34 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Kommanditist einer GmbH & Co. KG (KG). Über das Vermögen der KG wurde im September 1982 das Konkursverfahren eröffnet. An dem für dieses Jahr festgestellten Gewinn war der Kläger nach dem Bescheid des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA-) mit 200.318 DM beteiligt; hiervon entfielen 162.818 DM als Veräußerungsgewinn auf die Auflösung eines negativen Kapitalkontos. Nach erfolglosem Einspruch machte der Kläger mit der Klage geltend, daß er sich für Verbindlichkeiten der KG verbürgt habe und daß dies die Entstehung eines Veräußerungsgewinns verhindere.