BFH - Urteil vom 13.02.1987
VI R 230/83
Normen:
EStG § 24 Nr. 1a, Nr. 1b, § 34 ; HGB § 74 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 182
BStBl II 1987, 386
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 13.02.1987 (VI R 230/83) - DRsp Nr. 1996/12496

BFH, Urteil vom 13.02.1987 - Aktenzeichen VI R 230/83

DRsp Nr. 1996/12496

»Die einem angestellten Verkaufsberater im Arbeitsvertrag für eine Wettbewerbsenthaltung nach Vertragsbeendigung zugesagte Karenzentschädigung kann eine außerordentliche Einkunft im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 b EStG sein.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1a, Nr. 1b, § 34 ; HGB § 74 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum 30. November 1979 als Verkaufsberater für ... tätig und bezog als solcher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Den Arbeitsvertrag hatte er selbst gekündigt. Bei seinem Ausscheiden erhielt er von seinem Arbeitgeber eine Abfindung von ... DM. Rechtsgrundlage für diese Zahlung, mit der ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Dienstverhältnis abgegolten werden sollte, war § 6 des Anstellungsvertrages. Abs. 2 dieser Bestimmung lautet wie folgt:

"Wird das Arbeitsverhältnis durch einen Vertragspartner gekündigt, darf für die Dauer von einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, von Herrn X keinerlei Vertretertätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen in dem unter § 2 näher bezeichneten Gebiet ausgeübt werden."